1.Könige 2,31 Die Blutschuld verdunstet nicht

Dass der israelitische Feldherr Abner von Joab ermordet worden war, war 35 Jahre her. Also das ist schon eine lange Zeit. Aber nach 35 Jahren machte Salomo sich an die Aufarbeitung dieses Verbrechens. Und als Joab sich an den Hörnern des Altars festhielt und dachte, Salomo würde es nicht wagen, ihn dort zu töten wegen des Mordes an Abners, da lesen wir Salomos Anweisung an Benaja:1.Kön 2,31

31 Der König sagte zu ihm: Tu, wie er geredet hat, und stoß ihn nieder und begrabe ihn! Entferne so das unschuldige Blut, das Joab vergossen hat, von mir und von dem Haus meines Vaters! 

Das Problem ist, das juristische Schuld sich niemals auflöst.

Die geht nicht von alleine weg.

In Deutschland haben wir aus praktischen Erwägungen für viele juristische Schuldfälle eingeführt, dass die nach einer bestimmten Zeit verjähren.

Die juristische Schuld bei der Ermordung Abners war aber ein Vergehen gegen Gott. Und sowas verjährt nicht.

Und zum einen dachte ein Teil der Bevölkerung immer noch, dass eigentlich David den Mord an Abner angeordnet hatte. Und zum zweiten wäre es an David gewesen, die juristische Schuld von Joab zu ahnden, also sozusagen Abners Ermordung zu rächen. Solange David diese Schuld nicht aus der Welt schaffte, indem er sie auf Joabs Kopf kommen ließ, war er mitschuldig.

Man ging damals sogar davon aus, dass man eine juristische Schuld gegenüber Gott auch mit dem Tod nicht loswurde. Die nahm man mit ins Totenreich.

Und eine juristische Schuld wie ein vorsätzlicher Mord konnten auch durch Opfer nicht vergeben werden. Damit hier Gerechtigkeit wieder hergestellt wurde, musste Auge um Auge und Zahn um Zahn ausgeglichen werden.

So kann man vielleicht sehen, wie wichtig das war, dass Jesus jede juristische Schuld, die wir gegenüber Gott haben, auf sich genommen hat. Denn juristische Schuld verdampft nicht, weder im deutschen Rechtssystem noch im göttlichen. Wenn wir im göttlichen Rechtssystem als unschuldig gelten wollen, dann muss diese Schuld an Jesus gerächt werden.